Allgemeine Geschafts-bedingungen

GTCP – Global Terms and Conditions of Purchasing (Globale Einkaufsbedingungen)
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  1. Allgemeines
    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
    Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten
    erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die
    Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder
    deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in
    Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt.
    Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen
    entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger
    anerkannt.
  2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
    2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen
    bedürfen der Schriftform.
    2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und
    Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
    Bestätigung durch uns.
    2.3 Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.
    2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde
    ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
    2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so
    sind wir zum Widerruf berechtigt.
    2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der
    Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
    2.7 Es gelten die Allgemeinen Versand- & Verpackungsvorschriften sowie das Logistikhandbuch
    der Eckerle Gruppe GmbH.
  3. Lieferung
    3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des
    Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei
    Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms ® 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter
    Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand
    rechtzeitig bereit zu stellen.
    3.2 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt der Lieferant alle
    erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs
    sowie Auslösungen.
    3.3 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der
    Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten
    Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant
    unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

3.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen
Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden
Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für
die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.5 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich
zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.6 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises,
die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

  1. Höhere Gewalt
    4.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und
    sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht
    zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach
    deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise
    vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und
    sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich
    verringert.
    4.2 Die Regelungen der Ziffer 4.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.
  2. Versandanzeige und Rechnung
    Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in
    einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger
    Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den
    Sendungen beigefügt werden.
  3. Preisstellung und Gefahrenübergang
    Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort
    (DAP gemäß Incoterms ® 2010) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht
    enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder
    unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
  4. Zahlungsbedingungen
    Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung
    entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 90 Tagen ohne
    Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware
    beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der
    Rechnungsprüfung.
  5. Mängelanzeige
    8.1. Bei Wareneingang findet eine Untersuchung der Ware durch uns nur im Hinblick auf
    offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und
    Quantitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern nicht mit Ihnen in einer
    Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist.
    8.2 Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
    8.3 Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  1. Mängelansprüche
    9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit
    nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
    9.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant kann die von
    uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
    möglich ist.
    9.3 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung
    mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur
    Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf
    Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
    9.4 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen
    Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
    9.5 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die
    Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat
    dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des
    Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
    9.6 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für
    die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei
    denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die
    Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des
    Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
    9.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten,
    insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für
    eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten
    zu tragen.
    9.8 Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu
    vertreten.
  2. Produkthaftung und Rückruf
    10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der
    Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der
    Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht
    worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den
    Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des
    Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
    10.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 10.1 alle Kosten und Aufwendungen,
    einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
    10.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    10.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten
    gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die
    Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung
    austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen
    besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des
    vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der
    Rückrufaktion.
  1. Rücktritts- und Kündigungsrechte
    11.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag
    berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
    Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung
    gegenüber uns gefährdet ist.
    11.2 Wir sind weiter zum Rücktritt vom Vertrags berechtigt, wenn
    • beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
    • der Lieferant seine Zahlungen einstellt,
    • beim Lieferant der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß §18 InsO eintritt
    oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet,
    • vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines
    Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt
    wird oder
    • wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels
    Masse abgewiesen wird.
    11.3 Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern 11.1 und 11.2 analog mit
    der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses
    Kündigungsrecht tritt.
    11.4 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag
    nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.
    11.5 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte
    vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden
    Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte
    nicht zu vertreten.
    11.6 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 11 enthaltenen
    Regelungen nicht eingeschränkt.
  2. Ausführung von Arbeiten
    Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die
    Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen
    Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch
    vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder
    Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
  3. Beistellung
    Von uns gegen Bezahlung oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und
    Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur
    bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der
    Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes
    der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung
    unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns
    verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer
    Beistellung hergestellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die
    Beistellung entstandenen Ansprüche vor. Der Lieferant ist zur Weiterveräußerung der unter
    Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnisse im ordnungsgemäßen
    Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle
    ihm aus der Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit

Nebenrechten in voller Höhe ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer
durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lieferant ist zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 können
wir widerrufen, wenn der Lieferant seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß
nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Lieferant die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur
Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Lieferanten nach
dieser Ziffer 13 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht oder beim Lieferant der
Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der für
uns bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so
werden wir auf Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

  1. Unterlagen und Geheimhaltung
    14.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen
    (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software
    zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie
    nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im
    eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für
    deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden
    müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser
    ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche
    Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig
    verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen
    (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise
    überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu
    vernichten.
    Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem
    Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern,
    Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser
    Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
    14.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und
    dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder
    nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet,
    noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere
    Druckaufträge.
  2. Exportkontrolle und Zoll
    15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder
    Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhrund Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner
    Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter
    folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung zu senden:
    • Materialnummer
    • Warenbeschreibung
    • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification
    Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN),

• Handelspolitischer Warenursprung
• Statistische Warennummer (HS-Code)
• einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen
15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der
Genehmigungspflichten seiner an uns gelieferten Güter aufgrund technischer, gesetzlicher
Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.

  1. Compliance
    16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im
    geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu
    gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften
    verstoßen.
    16.2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine
    Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen
    zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß
    den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
    16.3 Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen
    Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu
    verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung
    nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant uns von Ansprüchen
    Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem
    Zusammenhang auferlegt werden.
    16.4 Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern,
    Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten
    nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im
    Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter
    entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN
    beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die
    Abschaffung von Zwangs und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen
    (www.unglobalcompact.org).
    16.5 Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 16.1 bis 16.4
    hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten
    Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der
    Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche
    unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu
    verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist
    nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit
    sofortiger Wirkung zu kündigen.
    16.6 Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die
    Regelungen in den Ziffern 16.1 bis 16.4 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden
    Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
  2. Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die
    Leistung zu erbringen ist.
  1. Allgemeine Bestimmungen
    18.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren
    Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen
    im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung
    durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
    18.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
    des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
    18.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus
    Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist
    Karlsruhe. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist das Amtsgericht Karlsruhe zuständig. Wir
    sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner
    Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.